Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Contec Fiber AG, Industriepark Vial 2, CH-7013 Domat/Ems
der Contec Fiber AG, Industriepark Vial 2, CH-7013 Domat/Ems
1.1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Diese «Allgemeinen Geschäftsbedingungen» («AGB») gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen (Offerten, Vertragsverhandlungen, Verträge) zwischen der Contec Fiber AG mit Sitz in Domat/Ems («CONTEC») und deren Kunden («KUNDEN») betreffend (i) den Verkauf und die Lieferung von Produkten oder Werken («LIEFERGEGEN-STÄNDE») und (ii) die Erbringung von Dienstleistungen («DIENSTLEISTUNGEN») durch CONTEC an die KUNDEN.
Diese AGB bilden einen integrierenden Bestandteil der zwischen CONTEC und dem KUNDEN bestehenden Rechtsbeziehungen und insbesondere Verträge, sofern nicht explizit etwas anderes vereinbart wird. Von diesen AGB abweichende Bestimmungen erlangen nur Rechtsverbindlichkeit, wenn sie von CONTEC ausdrücklich offeriert oder von CONTEC ausdrücklich und schriftlich akzeptiert werden.
Mit der Beauftragung von CONTEC bestätigt, akzeptiert und erklärt sich der KUNDE damit einverstanden, dass der Verkauf und die Lieferung von LIEFERGEGENSTÄNDEN sowie die Erbringung von DIENSTLEISTUNGEN durch diese AGB geregelt werden. CONTEC behält sich eine jederzeitige Änderung dieser AGB vor. Änderungen gelten ab deren Mitteilung an den KUNDEN für alle danach begründeten Rechtsbeziehungen zwischen CONTEC und dem KUNDEN.
Vorbehältlich der expliziten schriftlichen Zustimmung von CONTEC sind allgemeine Geschäftsbedingungen und andere Vertragsdokumente des KUNDEN explizit wegbedungen und ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn allgemeine Geschäftsbedingungen oder andere Dokumente des KUNDEN in eine Bestellung oder «Auftragsbestätigung» des Kunden integriert oder anderweitig CONTEC mitgeteilt worden sind.
1.2. Offerten und Zustandekommen von Verträgen
Sämtliche Offerten, Preislisten, Produktebeschreibungen, Prospekte, Pläne und dgl. von CONTEC sind unverbindlich und können jederzeit geändert oder widerrufen werden, es sei denn, im betreffenden Dokument werde explizit etwas anderes festgehalten.
Ein Vertrag mit CONTEC kommt erst mit dem Datum der Zustimmung durch CONTEC zustande. Die Zustim-mung erfolgt mittels schriftlicher Auftragsbestätigung (Annahmeerklärung), Unterzeichnung eines schriftli-chen Vertrages oder durch Ausführung der Bestellung durch CONTEC. Bestellungen und «Annahmeerklärun-gen» des KUNDEN gelten als blosse Offerte zum Vertragsschluss.
Die Auftragsbestätigungen von CONTEC enthalten eine detaillierte Beschreibung der LIEFERGEGENSTÄNDE und/oder der DIENSTLEISTUNGEN. Allfällige Änderungsanliegen oder Unstimmigkeiten sind CONTEC innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich zu mitzuteilen. Sollte keine Auftragsbestäti-gung ausgestellt werden, so ergibt sich die Beschreibung aus der Offerte von CONTEC oder aus dem von CONTEC unterzeichneten schriftlichen Vertrag.
1.3. Form
Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden (E-Mail, SMS und dgl.), gelten als schriftliche Erklärungen einer Partei. Der Nachweis, dass solche Erklärungen beim Empfänger eingegangen sind und von diesem abgerufen wurden, obliegt dem Absender. Solche Erklärungen gelten zum Zeitpunkt des Abrufs durch den Empfänger als eingetroffen.
1.4. Beschreibungen von Liefergegenständen, Dienstleistungen, Prospekte, Pläne und dgl.
Alle Beschreibungen von LIEFERGEGENSTÄNDEN und DIENSTLEISTUNGEN und in Prospekten, Plänen und dgl. enthaltene Angaben stehen unter dem Vorbehalt technischer Änderungen und Verbesserungen. Grundsätz-lich geben die Angaben nur dann die vertragliche Eigenschaft von LIEFERGEGENSTÄNDEN und DIENSTLEIS-TUNGEN wieder, wenn dies ausdrücklich so angegeben wird.
2.1. Bestellung, Gegenstand und Umfang
CONTEC kann Bestellungen direkt vom KUNDEN oder von einem durch den KUNDEN mündlich oder schriftlich autorisierten Dritten, z.B. einem Bauherrn, («DRITTER») entgegennehmen. Bestellungen eines DRITTEN gelten als Bestellungen im Namen und auf Rechnung des KUNDEN. Aus diesen Bestellungen sind – im Fall ihrer Annahme durch CONTEC und unabhängig von der Rechtsbeziehung zwischen dem KUNDEN und dem DRITTEN – allein CONTEC und der KUNDE berechtigt und verpflichtet.
Nicht durch CONTEC lagergeführte Artikel oder Spezialanfertigungen, insbesondere LIEFERGEGENSTÄNDE auf Mass oder gemäss sonstiger Kundenspezifikation («SPEZIALANFERTIGUNGEN»), sind immer schriftlich zu bestellen. Der Kunde ist verpflichtet, die bestellte Menge vollumfänglich abzunehmen.
Gegenstand und Umfang der LIEFERGEGENSTÄNDE ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von CONTEC. Im Übrigen gilt Ziffer 1.2. Absatz 3 dieser AGB.
Nachträgliche Änderungen der Bestellungen durch den KUNDEN können, sofern überhaupt möglich, nur zu Lasten des KUNDEN ausgeführt werden.
2.2. Verpackung, Bereitstellung oder Lieferung von Liefergegenständen
Die Bereitstellung oder Lieferung der LIEFERGEGENSTÄNDE («LIEFERUNG») erfolgt gemäss den in den Preislisten angegebenen Verpackungseinheiten. Sonderverpackungen werden dem KUNDEN zusätzlich in Rechnung gestellt.
CONTEC stellt bereit oder tätigt die LIEFERUNG an den mit dem KUNDEN jeweils vereinbarten Ort (gemäss den jeweils vereinbarten Incoterms 2010).
Allfällige Transportschäden und Fehlmengen sind auf dem Lieferschein schriftlich zu vermerken und durch den Transporteur auf dem Lieferschein schriftlich bestätigen zu lassen. Erfolgt die LIEFERUNG per Post oder Bahn, so ist bei der zuständigen Poststelle oder Bahnhof am Tage der Lieferung eine Tatbestandaufnahme zu verlangen. Bei Nichteinhaltung dieser Weisung entfällt jede Ersatzpflicht von CONTEC.
Wird die LIEFERUNG verzögert oder verunmöglicht aus Gründen welche CONTEC nicht zu vertreten hat (beispielsweise Annahmeverweigerung, Terminverschiebung o.ä.), werden die LIEFERGEGENSTÄNDE auf Rechnung und Gefahr des KUNDEN eingelagert.
Bei LIEFERUNGEN die zum vereinbarten Lieferzeitpunkt in Abwesenheit des KUNDEN am Abladeort deponiert werden, übernimmt CONTEC keine Haftung für Beschädigungen und Verluste der LIEFERGEGENSTÄNDE. Der KUNDE akzeptiert die LIEFERGEGENSTÄNDE als erhalten ohne Unterzeichnung der Lieferscheine.
Bei Selbstabholung der LIEFERGEGENSTÄNDE ab Lager von CONTEC ist der Verlad Sache des KUNDEN. Wünscht der KUNDE oder DRITTE einen Verlad durch CONTEC, übernimmt CONTEC für allfällige daraus resultierende Schäden keine Haftung. Der KUNDE ist verantwortlich für die Betriebssicherheit des Fahrzeuges, insbesondere die Ladungssicherung, die Einhaltung der zulässigen Nutzlast sowie die Einhaltung der Arbeitssicherheitsregeln der CONTEC durch seine Mitarbeiter oder Beauftragten auf dem Areal der CONTEC.
2.3. Gewährleistung
CONTEC leistet dem KUNDEN Gewähr dafür, dass die LIEFERGEGENSTÄNDE im Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. des Versandes keine substantiellen Mängel in der Verarbeitung oder im Material aufweisen. Jede darüber hinausgehende Sachgewährleistung sowie jegliche Rechtsgewährleistung werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Der KUNDE hat die gelieferten LIEFERGEGENSTÄNDE nach Eintreffen am vereinbarten Lieferort unverzüglich zu prüfen und allfällige Beanstandungen innerhalb von 7 Werktagen schriftlich bei CONTEC anzubringen (Datum Poststempel massgebend). Unterlässt er dies oder werden die LIEFERGEGENSTÄNDE ohne Prüfung verarbeitet, so gelten die LIEFERGEGENSTÄNDE als akzeptiert.
Werden beanstandete LIEFERGEGENSTÄNDE ohne schriftliche Zustimmung von CONTEC durch den KUNDEN oder DRITTE verarbeitet, entfällt die Gewährleistung.
Nach erfolgter Geltendmachung von Mängeln kann CONTEC in der Folge wahlweise entweder den betroffenen LIEFERGEGENSTAND an Ort und Stelle untersuchen oder aber verlangen, dass der LIEFERGEGENSTAND an CONTEC zurückgesandt wird. CONTEC wird den Gewährleistungsanspruch prüfen und dem KUNDEN mitteilen, ob der geltend gemachte Anspruch unter die Gewährleistung fällt oder nicht. Bis zur definitiven Klärung der Beanstandung hat der KUNDE den LIEFERGEGENSTAND aufzubewahren.
Liegt ein Gewährleistungsfall vor, wird CONTEC allfällige Mängel am LIEFERGEGENSTAND nach eigenem Ermessen unentgeltlich beheben oder ersetzen. Ein Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag (Wandlung), auf Reduktion des Kaufpreises (Minderung) oder auf Ersatzvornahme ist ausgeschlossen.
Liegt kein Gewährleistungsfall vor, hat der KUNDE sämtliche Kosten zu tragen, welche CONTEC durch die Geltendmachung des nicht unter die Gewährleistung fallenden Anspruches entstanden sind.
Gewährleistungsansprüche verjähren vorbehältlich einer expliziten anderen Regelung nach Ablauf von zwei Jahren nach der LIEFERUNG des betreffenden LIEFERGEGENSTANDES. Für von CONTEC ersetzte oder reparierte LIEFERGEGENSTÄNDE gilt die Zweijahresfrist ab Lieferung des ursprünglichen LIEFERGEGENSTANDES.
Allfällige Mitarbeit durch CONTEC bei der Ermittlung von Mängeln oder Beseitigung derselben erfolgt ohne jedes Präjudiz für Bestand und Umfang der Gewährleistung.
2.4. Haftung und Haftungsausschluss
Die Haftung richtet sich nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Allerdings haftet CONTEC in keinem Fall für (i) leichte Fahrlässigkeit, (ii) indirekte und mittelbare Schäden und Folgeschäden und entgangenen Gewinn, (iii) nicht realisierte Einsparungen, (iv) Schäden aus verspäteter LIEFERUNG oder DIENSTLEISTUNG, sowie (v) jegliche Handlungen und Unterlassungen der Hilfspersonen von CONTEC, sei dies vertraglich oder ausservertraglich.
CONTEC haftet auch nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht worden sind, insbesondere Naturereignisse, Eis, Schnee, Feuer, Streik, Krieg, Terroranschläge, behördliche Anordnungen und Lieferengpässen beim Rohmaterial. Des Weiteren haftet CONTEC nicht für Schäden, die auf unsachgemässe, vertragswidrige oder widerrechtliche Benutzung ihrer LIEFERGEGENSTÄNDE oder auf eine ungenügende Mitwirkung des KUNDEN zurückzuführen sind.
Überdies haftet CONTEC nicht für Schäden, die auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen sind:
LIEFERGEGENSTÄNDE werden grundsätzlich nicht zurückgenommen. In Ausnahmefällen und nur bei Standardprodukten gemäss Katalog werden originalverpackte, vollständige, unbeschädigte, trockene und saubere LIEFERGEGENSTÄNDE vorbehaltlich einer vorgängigen schriftlichen Vereinbarung unter bestimmten Bedingungen zurückgenommen.
Für SPEZIALANFERTIGUNGEN sind Rücknahmen ausgeschlossen.
4.1. Gegenstand und Umfang
CONTEC erbringt insbesondere DIENSTLEISTUNGEN im Bereich von statischen Bemessungen und der Unterstützung von Planern (Vorbereitung der Ausschreibungsunterlagen etc.) und Unterstützung in der Erarbeitung von Ausführungsunterlagen (Berechnungen, Planunterlagen, etc.)
Sämtliche in den Bemessungen enthaltenen Werte des unter Verwendung von Fibrofor High Grade, Fibrofor Diamond oder Concrix hergestellten Faserbetons sind durch anerkannte Prüflabors ermittelte Durchschnitts-werte. Da die einzelnen Werte aufgrund lokaler Unterschiede bei den Zuschlagstoffen und Zementeigenschaf-ten variieren können, sind vor der Verwendung von Betonsorten, welche von den EN klassifizierten Sorten abweichen, Eignungstests und Bemessungen durchzuführen.
Die Bemessungen sowie die darin enthaltenen Informationen und Dateien basieren auf Grundsätzen, Formeln und Sicherheitsbestimmungen der gültigen europäischen Normen und der Richtlinie für Faserbeton (ÖBV).
4.2. Erbringung
Der KUNDE hat die DIENSTLEISTUNGEN nach Erbringung unverzüglich zu prüfen und allfällige Beanstandungen sofort, spätestens aber innerhalb von 7 Werktagen schriftlich bei CONTEC anzubringen. Unterlässt er dies, so gelten die DIENSTLEISTUNGEN als akzeptiert.
4.3. Haftung bzw. Gewährleistung bei Ergebnisverantwortung
Vorbehältlich ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung haftet CONTEC dem KUNDEN nur für die sorgfältige Ausführung der DIENSTLEISTUNGEN, übernimmt also für die DIENSTLEISTUNGEN keine Ergebnisverantwortung.
Die DIENSTLEISTUNGEN von CONTEC basieren auf zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausgangsgrössen (Belastungen, Untergrundkennwerte, Exposition) des KUNDEN oder DRITTEN. Die Aktualität, Vollständigkeit und Korrektheit der Unterlagen liegt in der Verantwortung des KUNDEN. CONTEC übernimmt keine Haftung für fehlerhafte Unterlagen, Ausgangsgrössen oder Ausführungen.
Aus einer allfälligen Beratung bei der Materialwahl sind keine Haftungsansprüche gegen CONTEC ableitbar.
Im Übrigen wird für die Haftung auf Ziffer 2.4 dieser AGB verwiesen.
Bei einer Ergebnisverantwortung von Seiten CONTEC gilt Ziffer 2.3 dieser AGB analog.
Preise ergeben sich aus den jeweiligen Offerten, Preislisten im Zeitpunkt der Bestellung, etc. von CONTEC.
Alle Preise und Vergütungen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und rein netto. Mehrwertsteuer und andere Abgaben gehen zu Lasten des KUNDEN.
Die Preise verstehen sich entsprechend dem vereinbarten Lieferort (und den jeweils vereinbarten IN-COTERMS 2010, vgl. Ziffer 2.2 dieser AGB).
Der Mindestfakturawert beträgt CHF 80.00.
Die Rechnungsstellung erfolgt nach Ermessen von CONTEC im Voraus oder nach LIEFERUNG oder Erbringung der DIENSTLEISTUNG.
Rechnungen von CONTEC sind gemäss Offerte zu bezahlen. Abzüge von Rechnungsbeträgen dürfen nicht vorgenommen werden, es sei denn, es sei explizit etwas anderes vereinbart. Eine Verrechnung mit Gegenforderungen ist nicht zulässig.
Ein Skontoabzug ist nur zulässig, sofern auf der Rechnung ausdrücklich festgehalten und die Rechnung innert angegebener Frist beglichen wird. Massgebend für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Zahlungseinganges bei CONTEC. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden in Rechnung gestellt.
Das Fälligkeitsdatum ist zugleich Verfalldatum. Werden Rechnungen nicht innerhalb der Zahlungsfrist beglichen, ist ab Fälligkeitsdatum ein Verzugszins von fünf Prozent (5%) pro Jahr sowie die Bezahlung von Mahngebühren geschuldet, ohne dass eine weitere Inverzugsetzung nötig wäre. CONTEC behält sich die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens sowie den Vertragsrücktritt und die Geltendmachung von weiteren Schadenersatzansprüchen ausdrücklich vor. CONTEC ist bei Zahlungsverzug des KUNDEN berechtigt, das Inkasso auf Kosten des KUNDEN durch einen Dritten besorgen zu lassen.
Allfällige Beanstandungen von Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang schriftlich anzubringen, andernfalls gelten Rechnungen als anerkannt. Die Zahlungen sind auch termingerecht zu leisten, wenn noch unwesentliche Teile eines LIEFERGEGENSTANDES und/oder der DIENSTLEISTUNG durch die der Gebrauch des LIEFERGEGENSTANDES nicht verunmöglicht wird, fehlen oder Nacharbeiten erforderlich sind.
CONTEC ist stets bemüht, vereinbarte Lieferfristen und Termine einzuhalten. CONTEC kann jedoch für die Einhaltung von Lieferfristen und Terminen keine Gewähr übernehmen. Insbesondere kann es aufgrund von Verzögerungen durch den KUNDEN oder Dritter, wie z.B. verspäteten planerischen und/oder statischen und/oder anderen Freigaben oder verspäteter Unterzeichnung terminrelevanter Nachträge oder vom KUNDEN vorgeschlagener Änderungen des LIEFERGEGENSTANDES oder der DIENSTLEISTUNG oder Umfangs des LIEFERGEGENSTANDES oder der DIENSTLEISTUNG, bzw. ganz generell aufgrund fehlender oder ungenügender Vorbereitung oder Unterstützung durch den KUNDEN oder Dritter oder aufgrund von neuen Erkenntnissen zu Terminverschiebungen kommen, für welche CONTEC nicht haftet.
Der KUNDE ist verpflichtet, alle Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen in Bezug auf die LIEFERGEGEN-STÄNDE und DIENSTLEISTUNGEN korrekt und rechtzeitig vorzunehmen. Insbesondere hat der KUNDE die für die Liefergegenstände und DIENSTLEISTUNGEN erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und CONTEC auf allfällige spezielle behördliche und andere Vorschriften und Richtlinien und Besonderheiten schriftlich aufmerksam zu machen.
Der KUNDE ist verpflichtet, sämtliche Instruktionen, Montage- und Verarbeitungsanweisungen von CONTEC gemäss Verpackungen, Prospekten und technischen Anleitungen betreffend die LIEFERGEGENSTÄNDE und DIENSTLEISTUNGEN zu befolgen. Insbesondere die der Bemessung beigefügten Dokumente (allg. Ausfüh-rungsdetails, Anwendungs- und Verwendungshinweise, Nachbehandlung, etc.) sind jedenfalls zu beachten. Die Prospekte und technischen Anleitungen sind – soweit nicht mitgeliefert – bei CONTEC erhältlich.
8.1. Beizug von Dritten
CONTEC ist berechtigt, Dritte zur Vertragserfüllung beizuziehen. Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen haftet CONTEC nicht für die Leistungen von beigezogenen Dritten.
8.2. Eigentum und Immaterialgüterrecht
CONTEC oder deren allfällige Lizenzgeber bleiben Inhaber sämtlicher Rechte an allen LIEFERGEGENSTÄNDEN und DIENSTLEISTUNGEN, Beschreibungen, Prospekten, Plänen, Dokumenten und Datenträgern, eingeschlos-sen Patent-, Urheber- oder andere Immaterialgüterrechte. Der KUNDE anerkennt diese Rechte von CONTEC bzw. deren Lizenzgebern.
CONTEC bestätigt, dass die dem KUNDEN abgegebenen Beschreibungen von LIEFERGEGENSTÄNDEN und DIENSTLEISTUNGEN, Prospekte, Pläne, Dokumente und Datenträger nach bestem Wissen von CONTEC keine Rechte Dritter verletzen. CONTEC gibt aber keine Garantie dafür ab, dass die dem KUNDEN abgegebenen Beschreibungen von LIEFERGEGENSTÄNDEN und DIENSTLEISTUNGEN, Prospekte, Pläne, Dokumente und Datenträger keine Rechte Dritter verletzen.
LIEFERGEGENSTÄNDE bleiben bis zum Eingang der Vergütung im Eigentum von CONTEC. Der KUNDE ist verpflichtet, bei Massnahmen zum Schutze des Eigentums von CONTEC mitzuwirken. Der KUNDE ermächtigt CONTEC, ihr Eigentum im entsprechenden Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen, sofern CONTEC eine solche Eintragung wünscht.
8.3. Teilungültigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder unwirksam sein, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und dieser AGB insgesamt.
8.4. Anwendbares Recht und Gerichtstand
Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem KUNDEN und CONTEC unterstehen materiellem Schweizeri-schem Recht. Das Wiener Kaufrechtsübereinkommen (CISG) findet keine Anwendung. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz von CONTEC. Es steht CONTEC jedoch frei, auch das zuständige Gericht am Sitz bzw. Wohnsitz des KUNDEN anzurufen.
Domat/Ems, Januar 2018